Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5000 Euro beantragen. Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist bis zum 31. Januar 2021 nur über das elektronische Antragsportal des Bundes www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Mit der Dezemberhilfe werden erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes vom Dezember 2019 anteilig für die Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt.
Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen wurde verlängert. Der Zuschuss soll helfen, pandemiebedingte Umsatzrückgänge zu mildern. Bund und Länder fördern gemeinsam. Die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 kann bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden. Unternehmer wenden sich dafür an ihren Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige". Eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum kann gezahlt werden. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe oder November- und Dezemberhilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Im Land Brandenburg ist dies die Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Str. 21 , 14473 Potsdam . Weitere Informationen dazu unter: www.ilb.de
Einzelheiten zu den Fördermöglichkeiten und -voraussetzungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Internetseite veröffentlicht: www.bmwi.de